Nachlese 13. DAV-Versicherungsrechtstag2025
Festheft der r+s JoachimFelsch zu 70. Geburtstag
Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 25.09.2025– C-490/24
Schäden, die der Fahrer eines Fahrzeugs bei einem Straßenverkehrsunfallerleidet, sind nicht durch die Pflichtversicherung gemäß Art. 12 Abs. 1 der RL 2009/103/EG gedeckt sind, selbst wenn ein Fahrzeuginsasse in dieSteuerung des unfallverursachenden Fahrzeugs eingreift. Die Richtlinie decktPersonenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers ab, dernicht als Fahrzeuginsasse betrachtet wird und daher von der Schadensdeckungausgeschlossen ist. Der Eingriff eines Fahrzeuginsassen in die Steuerung desFahrzeugs ändert nichts an der Eigenschaft des Fahrers. Die praktischeWirksamkeit der Richtlinie und die Rechtssicherheit der Geschädigten müssengewahrt bleiben, während die Haftung für Fahrerschäden weiterhin dem nationalenRecht der Mitgliedstaaten unterliegt. MX
OLG München Endurteil vom 15.9.2025 – 17 U 1190/24e
Das Urteil des OLG München befasst sich mit der Auslegung einesProzessfinanzierungsvertrags und der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlungund Freistellung von Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren. Der Beklagtewird verurteilt, €219.472,00 an den Kläger zur Begleichung der Gerichtskostendes Bundesgerichtshofs und €835.313,40 für die Kostenfestsetzungsbeschlüsse desLG München I zu zahlen. Zudem muss der Beklagte den Kläger von weiterenunbekannten Verbindlichkeiten aus den Verfahren vor dem LG München I, OLGMünchen und BGH sowie von Zinsen in Höhe von €40.058,53 auf die Hauptforderungaus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des LG München I freistellen. DerBeklagte ist auch verpflichtet, die Rechnung des Rechtsanwalts B. über€50.000,00 für die Verfassungsbeschwerde zu bezahlen und den Kläger vonweiteren unbekannten Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit dieserVerfassungsbeschwerde freizustellen. Das Gericht stellt klar, dass derProzessfinanzierungsvertrag auch die Kosten einer Verfassungsbeschwerdeumfasst, da der Beklagte seine Zustimmung zur Beauftragung des Rechtsanwaltsgegeben hat. Zahlungen von Investoren für die Abtretung von weiterenAnspruchsteilen des Klägers gelten nicht als „Erlös“ im Sinne des Vertrags, dadiese nicht als Ersatz für die ursprünglichen Ansprüche anzusehen sind. DieInterpretation des Beklagten, dass auch Zahlungen von Investoren als „Erlös“ zubetrachten sind, wird vom Gericht zurückgewiesen. Der Vertrag umfasst nur Zahlungen,die in engem Zusammenhang mit der Hauptforderung stehen, nicht aberDrittleistungen.
Buch: KeinGeld Kein Glück Kein Sprit
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Arbeitskreis Haftpflicht: Gehört der Schadennoch mir?
Hiergeht es zur Lernerfolgskontrollenach § 15 Abs. 4 FAO.
ARGEVersicherungsrecht
JohannsenRechtsanwälte
HamburgerInstitut fürVersicherungsrecht und Haftpflichtrecht
Sprecher: Jan Kemperdiek
Musik: Friendship Forever | musicfox
Wir sprechen über:
ARGE VersR Tagung in Köln 13. DAVVersicherungsrechtstag 2025
Sachverständigenverfahren:BGH, Urt. v. 09.07.2025 – IV ZR 199/24
Doppelte Arglist: BrandenburgischesOberlandesgericht, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 11 U 183/24 –
Colettte Andris -Eine Frau, die trinkt
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ARGE Versicherungsrecht
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Sprecher: Jan Kemperdiek
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Starnberg Gemeinsame Veranstaltung der ARGEnVersicherungsR und VerkehrsR
Leipzig: Tim Kniepkamp Zwei Gebote. Eine Lösung:Sie bieten vertraulich einen Geldbetrag – ohne zu wissen, was die andere Seite vorschlägt.
Schaden des Monats.DAT
Neues aus Karlsruhe: BGH, Urteil vom12.03.2025, IV ZR 32/24 – Klauselersetzung
KG, Hinweisbeschluss vom 19.2.2025 – 25 U 120/24 BeckRS 2025, 8552, Verjährung von Regressansprüchen des Rechtsschutzversicherers gegen Anwalt desVersicherungsnehmers infolge grob fahrlässiger Unkenntnis
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ARGE Versicherungsrecht
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Vorstand der Allianz Leben, Familie oder Arbeit.
Bericht aus Leipzig.
ELEMENT Insolvenz § 125 VAG.
Zulässigkeitsgrenzen für kollektive, bestandsauflösende Kündigung in der Wohngebäudeversicherung, Schwintowski - ZfV 2025, 28 ff.
Schaden des Monats: Bafin verhängt eine Million Euro Geldbuße gegen die TALANX
Neues aus Karlsruhe: Schwammausschluss BGH, Beschl. 13.11.2024,IV ZR 212/23
Schadenereignis als Versicherungsfall LG Duisburg, Urteil vom 11. Februar 2025 – 6 O 227/24
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Schnittstellenzwischen Versicherungs- und Medizinrecht – Next Generation
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Der Schaden des Monats
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Telematik-Tarif – BGH, Urt. v. 12.6.2024 – IV ZR 437/22
Cyber-Versicherung - OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 14.10.2024 – 16 U 63/24
Frag den Staub – John Fante
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T.C. Boyle - Blue Skies
BGH, Urt. v. 25.09.2024 IV ZR 350/22
BGH, Urt. v. 05.06.24 – IV ZR 140/23
Anwalt mal anders: Versicherungsrecht unplugged. Einführung. Fachanwaltschaft.
Onlineseminar der AG Versicherungsrecht - Aktuelle Entwicklungen bei der Allgemeinen Haftpflicht
Aktuelle Entwicklungen in der Vermögensschadenhaftpflicht
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Was wir hier machen: Ein Podcast der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV (Deutscher Anwaltverein e.V.). Rechtsanwältin Dr. Carla Burmann und Rechtsanwalt Oliver Meixner sprechen über neue und für die Praxis relevante Uteile zum Versicherungsrecht und beleuchten deren Auswirkungen. Dazu werden aber auch Verlautbarungen der BaFin, neue AVB oder technische Entwicklungen und deren Bedeutung für die tägliche Arbeit besprochen. Dr. Carla Burmann ist Fachanwältin für Versicherungsrecht aus Hannover und Oliver Meixner ist Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Hamburg.
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