
Nachlese 13. DAV-Versicherungsrechtstag2025
Festheft der r+s JoachimFelsch zu 70. Geburtstag
Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 25.09.2025– C-490/24
Schäden, die der Fahrer eines Fahrzeugs bei einem Straßenverkehrsunfallerleidet, sind nicht durch die Pflichtversicherung gemäß Art. 12 Abs. 1 der RL 2009/103/EG gedeckt sind, selbst wenn ein Fahrzeuginsasse in dieSteuerung des unfallverursachenden Fahrzeugs eingreift. Die Richtlinie decktPersonenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers ab, dernicht als Fahrzeuginsasse betrachtet wird und daher von der Schadensdeckungausgeschlossen ist. Der Eingriff eines Fahrzeuginsassen in die Steuerung desFahrzeugs ändert nichts an der Eigenschaft des Fahrers. Die praktischeWirksamkeit der Richtlinie und die Rechtssicherheit der Geschädigten müssengewahrt bleiben, während die Haftung für Fahrerschäden weiterhin dem nationalenRecht der Mitgliedstaaten unterliegt. MX
OLG München Endurteil vom 15.9.2025 – 17 U 1190/24e
Das Urteil des OLG München befasst sich mit der Auslegung einesProzessfinanzierungsvertrags und der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlungund Freistellung von Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren. Der Beklagtewird verurteilt, €219.472,00 an den Kläger zur Begleichung der Gerichtskostendes Bundesgerichtshofs und €835.313,40 für die Kostenfestsetzungsbeschlüsse desLG München I zu zahlen. Zudem muss der Beklagte den Kläger von weiterenunbekannten Verbindlichkeiten aus den Verfahren vor dem LG München I, OLGMünchen und BGH sowie von Zinsen in Höhe von €40.058,53 auf die Hauptforderungaus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des LG München I freistellen. DerBeklagte ist auch verpflichtet, die Rechnung des Rechtsanwalts B. über€50.000,00 für die Verfassungsbeschwerde zu bezahlen und den Kläger vonweiteren unbekannten Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit dieserVerfassungsbeschwerde freizustellen. Das Gericht stellt klar, dass derProzessfinanzierungsvertrag auch die Kosten einer Verfassungsbeschwerdeumfasst, da der Beklagte seine Zustimmung zur Beauftragung des Rechtsanwaltsgegeben hat. Zahlungen von Investoren für die Abtretung von weiterenAnspruchsteilen des Klägers gelten nicht als „Erlös“ im Sinne des Vertrags, dadiese nicht als Ersatz für die ursprünglichen Ansprüche anzusehen sind. DieInterpretation des Beklagten, dass auch Zahlungen von Investoren als „Erlös“ zubetrachten sind, wird vom Gericht zurückgewiesen. Der Vertrag umfasst nur Zahlungen,die in engem Zusammenhang mit der Hauptforderung stehen, nicht aberDrittleistungen.
Buch: KeinGeld Kein Glück Kein Sprit
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Arbeitskreis Haftpflicht: Gehört der Schadennoch mir?
Hiergeht es zur Lernerfolgskontrollenach § 15 Abs. 4 FAO.
ARGEVersicherungsrecht
JohannsenRechtsanwälte
HamburgerInstitut fürVersicherungsrecht und Haftpflichtrecht
Sprecher: Jan Kemperdiek
Musik: Friendship Forever | musicfox