Sind Zweckbestimmung im Sinne des AI-Act und Zweckbindung im Sinne der DSGVO Unterschiedliches oder doch gleich. Diese Frage diskutiere ich mit Kristin Benedikt.
Wir beleuchten die Bedeutung der Zweckbestimmung im AI-Act und wie sich diese auf die Zweckbindung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO auswirkt. In der Diskussion ergeben sich Leitlinien für die Praxis zum Zusammenspiel von AI-Act und DSGVO!
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„The Bridge Blueprint - Thesen zur einheitlichen Anwendung von Datenschutz- und KI-Regulierung beim KI-Einsatz“ in seiner Version wurde durch die Landesbeauftragte für den Datenschutz Schleswig Holstein und den Hamburgischen Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Version 0.9 veröffentlicht, um den Brückenschlag zwischen Datenschutz und KI-Nutzung zu erreichen. Es werden 5 Hauptthesen formuliert. Im Gespräche mit Marit Hansen, Landesbeauftragte für den Datenschutz Schleswig Holstein, werden diese beleuchtet und besprochen.
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Mit seinem Urteil vom 04.09.2025, Rs. C. 413/23 P, hat der EuGH einen Meilenstein zur Bestimmung des Personenbezugs im Datenschutzrecht gesetzt. Der EuGH erteilt dem absoluten bzw. objektiven Ansatz zur Bestimmung des Personenbezugs eine klare Absage. Es gilt damit der relative bzw. subjektive Ansatz zur Bestimmung des Personenbezugs. Der EuGH befasst sich anhand seiner Rechtsprechung seit 2016 mit Kriterien zur Bestimmung des Personenbezugs. Diese Ausführungen müssen jedoch unter vertiefter Berücksichtigung dieser Entscheidungen gelesen werden, um Fehlinterpretationen zu vermeiden. Darüber hinaus befasst sich der EuGH auch mit der Frage, ob die betroffenen Personen (dennoch) über potentielle Empfänger informiert werden müssen, auch wenn die Information für diese nicht personenbezogen ist.
Der Podcast arbeitet die wesentlichen Aussagen des Urteils des EuGH vom 04.09.2025, Rs. C. 413/23 P, heraus, stellt sie in den Kontext der bisherigen Rechtsprechung und wirft einen Blick auf die Auswirkungen für Auftragsverhältnisse (bspw. der Nutzung von Cloud Services), den Drittlandtransfer und die Bewertung des Einsatzes von KI.
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In der Entscheidung des LG Berlin II vom 20.08.2025 (Urt. v. 20.08.2025, 2 O 202/24) ging es um eine mittels KI generierte Stimme, die einer bekannten Stimme zum Verwechseln ähnlich klang. Das Landgericht Berlin II befasste sich mit der Frage der Zulässigkeit, der fiktiven Lizenzgebühr und ob sich eine Berechtigung aufgrund der Nutzung einer KI-Software ergeben kann. Wenngleich die Entscheidung einen wohl nicht alltäglichen Sachverhalt betrifft, können die Kernaussagen von allgemeiner Relevanz sein – jedenfalls regt die Entscheidung zum Nachdenken an.
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Hat das OLG Köln mit seinem Urteil vom 23.05.2025, 15 UKl 2/25, das KI Training durch Meta –abschließend – gestattet, welche Auswirkungen hat diese Entscheidung auf die datenschutzrechtliche Bewertung des Trainings von KI oder sogar auf deren Nutzung – und wäre die Entscheidung anders ausgefallen, wenn ein Verwaltungsgericht entschieden hätte? Im Interview klärt Kristin Benedikt (Richterin am Verwaltungsgericht Regensburg, von 2015-2020 Leitung des Bereichs Internet beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht, Mitglied des Vorstands der GDD Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e. V. und des Instituts für Europäisches Medienrecht e.V. (EMR)) diese Fragen auf und gibt einen weitreichenderen Blick auf die Auswirkungen der Entscheidung!
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Hat das OLG Köln mit seinem Urteil vom 23.05.2025, 15 UKl 2/25, das KI Training durch Meta –abschließend – gestattet, welche Auswirkungen hat diese Entscheidung auf die datenschutzrechtliche Bewertung des Trainings von KI oder sogar auf deren Nutzung – und wäre die Entscheidung anders ausgefallen, wenn ein Verwaltungsgericht entschieden hätte? Im Interview klärt Kristin Benedikt (Richterin am Verwaltungsgericht Regensburg, von 2015-2020 Leitung des Bereichs Internet beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht, Mitglied des Vorstands der GDD Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e. V. und des Instituts für Europäisches Medienrecht e.V. (EMR)) diese Fragen auf und gibt einen weitreichenderen Blick auf die Auswirkungen der Entscheidung!
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Das VG Bremen hat in seinem Urteil vom 17.12.2024, 4 K 2297/23, eine umfangreiche Pflicht zur Auskunft über die Löschung personenbezogener Daten und des Nachweises dieser Löschung konstatiert. In der Praxis fordern nun auch betroffene Personen in diesem Umfang Informationen und Nachweise. Besteht eine solche Pflicht oder verkennen die betroffenen Personen, dass das VG Bremen über ein behördliches Auskunftverlangen nach Art. 58 Abs. 1 lit. a DSGVO entschieden hat? Dieser Frage geht der Podcast nach und beleuchtet die Thematik etwas umfassender.
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Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz zur Verarbeitung personenbezogener Daten ist wirft unter dem Aspekt der Transparenz, Fairness und Richtigkeit – sowohl nach Art. 5 DSGVO als auch im Rahmen einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO – besondere Fragen auf. Denn der KI sind der BIAS (Verzerrungseffekt) und die Halluzination (Konfabulation) immanent. Aber was ist und was bedeutet das? Im Gespräch mit den Experten Christian Specker und Hendrik Schlademann gehe ich dieser Frage nach.
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Der EuGH hat sich mit dem Beschäftigtendatenschutz mehrfach befasst - zuletzt mit der Betriebsvereinbarung. Im Interview zeigt Vorsitzender Richter am VG i.R. Hans-Hermann Schild auf, wie die Rechtsprechung des EuGH zur Betriebsvereinbarung zu verstehen ist, und was sich für die Praxis hieraus ergibt.
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Die Anforderungen an die Interessenabwägung als Rechtsgrundlage konkretisiert der EuGH in seinem Urteil vom 09.01.2025, Rs. C‑394/23 – SNCF weitergehend. Er setzt seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 04.10.2024, Rs. C‑621/22 – Niederländischer Tennisbund fort.
In einer Reihe von vier Podcasts, die jeweils in sich geschlossen sind, wird diese Rechtsprechung zu den Rechtsgrundlagen beleuchtet und hinterfragt. Der vierte Podcast befasst sich mit der Konkretisierung der Anforderungen in der Entscheidung SNCF.
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In seinem Urteil vom 09.01.2025, Rs. C‑394/23 – SNCF konkretisiert der EuGH seine Auslegung an die Vertragserfüllung als Rechtsgrundlage. Neben der Konkretisierung der Interessenabwägung ist das der zweite wesentliche Teil der Entscheidung SNCF.
In einer Reihe von vier Podcasts, die jeweils in sich geschlossen sind, wird diese Rechtsprechung zu den Rechtsgrundlagen beleuchtet und hinterfragt. Der dritte Podcast befasst sich mit der Vertragserfüllung als Rechtsgrundlage und zeigt deren möglicherweise begrenzten Anwendungsbereich auf.
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In seinem Urteil vom 09.01.2025, Rs. C‑394/23 – SNCF befasst sich der EuGH zunächst mit dem Verhältnis der Einwilligung zu den weiteren Rechtsgrundlagen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO und den generelle mit Anforderungen an die Rechtsgrundlagen nach Buchst. b bis Buchst. f des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DSGVO. Er setzt dabei seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 04.10.2024, Rs. C‑621/22 – Niederländischer Tennisbund fort.
In einer Reihe von vier Podcasts, die jeweils in sich geschlossen sind, wird diese Rechtsprechung zu den Rechtsgrundlagen beleuchtet und hinterfragt. Dieser zweite Podcast befasst sich mit generellen Aspekte der Rechtsgrundlagen.
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Der EuGH hat sich in Urteilen vom 04.10.2024 (Niederländischer Tennisbund) und 09.01.2025 (SNCF) mit der Interessenabwägung als Rechtsgrundlage und den Anforderungen hieran befasst. In der Gesamtschau der Entscheidungen ergeben sich wesentliche Anhaltspunkte zur Anwendung, aber auch Kritikpunkte an der Auslegung durch den EuGH.
In einer Reihe von vier Podcasts, die jeweils in sich geschlossen sind, wird diese Rechtsprechung zu den Rechtsgrundlagen beleuchtet und hinterfragt. Der erstePodcast befasst sich mit den Grundlagen im Urteil vom 04.10.2024, Rs. C‑621/22 – Niederländischer Tennisbund
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Der Podcast beleuchtet die Grundlagen des Transfers personenbezogener Daten in die USA und regt an darüber nachzudenken, was die Rücknahme der „Executive Order On Enhancing Safeguards For United States Signals Intelligence Activities” für den Drittlandtransfer bedeutet könnte.
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Der Europäische Datenschutzausschuss hat sich mit der „Opinion 28/2024 on certain data protection aspects related to the processing of personal data in the context of AI models“ zu den datenschutzrechtlichen Fragen zur Nutzung von KI Modellen befasst. Im Podcast teilt Carolin Loy, Bereichsleitung Digitalwirtschaft und Rechtsfragen Künstlicher Intelligenz beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), ihre persönliche Sicht auf diese Positionierung des EDSA und ordnet diese ein. Das beginnt bereits mit der Einordnung des Verfahrens nach Art. 64 DSGVO und schafft ein weitergehendes Verständnis für das datenschutzrechtliche Verständnis!
Klarstellender Hinweis: Das Gespräch ist keine Positionierung des BayLDA zu KI Modellen und Datenschutz.
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Wie weit geht der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO? Der VGH München hat in seinem Beschluss vom 21.02.2025,Az. 7 ZB 24.651 zum einen klargestellt, dass der Auskunftsanspruch der betroffenen Person nach Art. 15 DSGVO nicht auch die Einsicht in die Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung umfasst und zum anderen die betroffene Person kein eigenes Recht zur Überprüfung dergeschlossenen Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung hat. Vielleicht nicht überraschend, aber dennoch nun gerichtlich klargestellt.
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Gerade im Kontext der Umsetzung vonKI-Projekten und der Cyber Security Regulation (NIS-2, DORA, usw.) kommt immerwieder die Betriebsvereinbarung als Rechtsgrundlage im Sinne der DSGVO insSpiel und damit auch das Urteil des EuGH vom 19.12.2023 (Rs. C-65/23).Damit stellt sich aber auch die Frage, ob diese Entscheidung wirklich zu einerKonkretisierung der Anforderungen und damit zur Rechtssicherheit beigetragenhat. Diese Frage beleuchtet der Podcast.
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Der Digital Services Act (DSA) enthält in seinen Artt. 26, 28 speziellere und strenger Datenschutzregelungen für Anbieter von Online-Plattformen. Der Podcast ruft diese Regelungen in der Erinnerung und beleuchtet sie.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 29.01.2025 (6 C 3.23) mit Zulässigkeit von Telefonwerbung gegenüber Nicht-Verbrauchern in der „Schnittmenge“ von Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht befasst. Auch wenn bisher nur die Pressemitteilung vorliegt, muss die Entscheidung in ihren Kontext eingeordnet werden: B2B-Werbung erfordert nicht zwingend eine erklärte Einwilligung, sondern eine mutmaßliche Einwilligung genügt (weiterhin)!
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Seit dem 02.02.2025 gelten die Regelungen zur KI Kompetenz (Art. 4 AI Act) und zu den Verbotenen Praktiken (Art. 5 AI Act). Was bedeutet das? Was müssen Sie tun? Und warum ist das auch für den Datenschutz wichtig? Diese Fragen beleuchtet der Podcast.
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