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ContraLegem Podcast
ContraLegem
130 episodes
1 week ago
«ContraLegem Podcast» ist der Podcast-Kanal der Zeitschrift ContraLegem & des Lehrstuhls Niggli an der Universität Freiburg. Wir veröffentlichen v.a. Podcasts zu Rechtsphilosophie, Strafrecht & Strafprozessrecht sowie Kriminalpolitik. Die Podcasts sind meist max. 20 Minuten lang, die kurzen Podcasts (SHORTS, Q&A etc.) max. 5 Minuten. www.unifr.ch/ius/niggli/ www.youtube.com/channel/UCOyLOKBpyvrIktMc7f8s7Sw www.contralegem.ch
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«ContraLegem Podcast» ist der Podcast-Kanal der Zeitschrift ContraLegem & des Lehrstuhls Niggli an der Universität Freiburg. Wir veröffentlichen v.a. Podcasts zu Rechtsphilosophie, Strafrecht & Strafprozessrecht sowie Kriminalpolitik. Die Podcasts sind meist max. 20 Minuten lang, die kurzen Podcasts (SHORTS, Q&A etc.) max. 5 Minuten. www.unifr.ch/ius/niggli/ www.youtube.com/channel/UCOyLOKBpyvrIktMc7f8s7Sw www.contralegem.ch
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Episodes (20/130)
ContraLegem Podcast
CL im Gespräch mit Michael Kunz – Teil 4

Dies ist der letzte von 4 Teilen unseres Gespräches mit Michael Kunz. Unser Gast ist Rechtsanwalt, ehemals Untersuchungsrichter, später angestellt bei der eidgenössischen Bankenkommission, heute mit eigener Kanzlei in Bern (Kunz Compliance, www.compliance.ch) spezialisiert u.a. in Wirtschaftsrecht, Bankenaufsichts- und Finanzmarkt(straf)recht. Wir sprechen namentlich über die Schwierigkeiten einer Tätigkeit im Bereich des Finanzmarktrechts und die irritierende Tatsache, dass hier keine Gewaltenteilung besteht, sondern rechtsetzende, rechtsanwendende und urteilende Funktion in der Hand einer einzigen Behörde liegen.

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1 year ago
22 minutes 13 seconds

ContraLegem Podcast
CL im Gespräch mit Michael Kunz – Teil 3

Dies ist der 3. von 4 Teilen unseres Gespräches mit Michael Kunz. Unser Gast ist Rechtsanwalt, ehemals Untersuchungsrichter, später angestellt bei der eidgenössischen Bankenkommission, heute mit eigener Kanzlei in Bern (Kunz Compliance, www.compliance.ch) spezialisiert u.a. in Wirtschaftsrecht, Bankenaufsichts- und Finanzmarkt(straf)recht. Wir sprechen namentlich über die Schwierigkeiten einer Tätigkeit im Bereich des Finanzmarktrechts und die irritierende Tatsache, dass hier keine Gewaltenteilung besteht, sondern rechtsetzende, rechtsanwendende und urteilende Funktion in der Hand einer einzigen Behörde liegen.

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1 year ago
14 minutes 28 seconds

ContraLegem Podcast
CL im Gespräch mit Michael Kunz – Teil 2

Dies ist der 2. von 4 Teilen unseres Gespräches mit Michael Kunz. Unser Gast ist Rechtsanwalt, ehemals Untersuchungsrichter, später angestellt bei der eidgenössischen Bankenkommission, heute mit eigener Kanzlei in Bern (Kunz Compliance, www.compliance.ch) spezialisiert u.a. in Wirtschaftsrecht, Bankenaufsichts- und Finanzmarkt(straf)recht. Wir sprechen namentlich über die Schwierigkeiten einer Tätigkeit im Bereich des Finanzmarktrechts und die irritierende Tatsache, dass hier keine Gewaltenteilung besteht, sondern rechtsetzende, rechtsanwendende und urteilende Funktion in der Hand einer einzigen Behörde liegen.

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1 year ago
14 minutes 59 seconds

ContraLegem Podcast
CL im Gespräch mit Michael Kunz - Teil 1

Dies ist der 1. Teil von 4 unseres Gespräches mit Michael Kunz. Unser Gast ist Rechtsanwalt, ehemals Untersuchungsrichter, später Mitglied der eidgenössischen Bankenkommission, heute mit eigener Kanzlei in Bern (Kunz Compliance, www.compliance.ch) spezialisiert u.a. in Wirtschaftsrecht, Bankenaufsichts- und Finanzmarkt(straf)recht. Wir sprechen namentlich über die Schwierigkeiten einer Tätigkeit im Bereich des Finanzmarktrechts und die irritierende Tatsache, dass hier keine Gewaltenteilung besteht, sondern rechtsetzende, rechtsanwendende und urteilende Funktion in der Hand einer einzigen Behörde liegen.

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1 year ago
16 minutes 38 seconds

ContraLegem Podcast
Strafrecht Nr. 30 - Falschbeurkundung

Der Podcast widmet sich der dornigen Frage der Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251 StGB, also denjenigen Urkunden, die zwar echt, aber nicht wahr sind. Es setzt sich mit den Kriterien auseinander, die eine straflose schriftliche Lüge von einer strafbaren Falschbeurkundung (einer unwahren Urkunde) auseinander, namentlich den externen, objektiven Garantien für die Wahrheit eines Schriftstücks.

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1 year ago
10 minutes 33 seconds

ContraLegem Podcast
Strafrecht Nr. 28 - Art. 9 StPO; Anklagegrundsatz

Diskutiert wird der Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) und seine Funktionen. Erläutert wird, dass Fixierungs- und Umgrenzungsfunktion viel wichtiger sind als die – v.a. vom Bundesgericht immer in den Vordergrund gestellte – Informationsfunktion. Diese auf den Beschuldigten orientierte Funktion nämlich erlaubt dem Gericht eine Abwägung individueller gegen kollektive Interessen.

Wen wundert's dass bei solchem Vergleich die Strafverfolgungsinteressen überwiegen und der Rechtsstaat auf der Strecke bleibt. Die Betroffenen wussten es ja schon zuvor. Und wir auch.

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1 year ago
5 minutes 7 seconds

ContraLegem Podcast
Strafrecht Nr. 27 - Wesensgleiche Strafbestimmungen

Besprochen wird der Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_209/2022 vom 18. August 2023. Das Bundesgericht verweigert die Rückweisung einer Anklage, weil es sich bei der (angeklagten) Veruntreuung von Sachen (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der (nicht angeklagten) Veruntreuung von Vermögenswerten (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) um «wesensgleiche» Tatvarianten handle (was immer das heissen mag). Es ignoriert völlig die Tatsache, dass die Veruntreuung von Vermögenswerten (anders als die Sachveruntreuung) einen Vermögensschaden voraussetzt.

Ein solcher Schaden findet sich höchstwahrscheinlich nicht in der Anklageschrift. Aber was soll's. Der Beschuldigte/Angeklagte wird ja wohl gewusst haben, was ihm vorgeworfen wird. Warum sollte eine Staatsanwaltschaft daher auch nur halbwegs sauber arbeiten. Wenn man die Augen nur genug zusammenkneift, werden ja ALLE Vorwürfe wesensgleich, es handelt sich schliesslich stets um Vorwürfe strafbaren Verhaltens. Das Gericht stützt sich für seine Entscheidung übrigens auf Art. 107 Abs. 1 BGG. Den tatsächlich relevanten (weil verletzten) Art. 9 StPO (Anklageprinzip) erwähnt es nicht einmal. Hallelujah!

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1 year ago
10 minutes 14 seconds

ContraLegem Podcast
Strafrecht Nr. 26 - Redlichkeit in der Rechtsprechung: Art. 102 StGB; Unternehmensstrafbarkeit

Strafrecht Nr. 26: Redlichkeit in der Rechtsprechung, am Beispiel der Unternehmensstrafbarkeit (Art. 102 StGB):

Drei Bundesgerichtsentscheide werden angesprochen (BGE 142 IV 333; 146 IV 68; BGer 6B_750/2020).

Die Anlasstat von Art. 102 StGB ist gemäss dem BGE 142 IV 333 eine objektive Strafbarkeitsbedingung. Nach BGE 146 IV 68 soll sich diesem Entscheid aber nicht entnehmen lassen, ob es sich bei Art. 102 StGB um eine eigenständige Strafbestimmung handelt oder eine Zurechnungsnorm. Das ist ganz offensichtlich und notwendig falsch.

In BGer 6B_750/2020 bestätigt das Bundesgericht nochmals, dass die Anlasstat objektive Strafbarkeitsbedingung sei, d.h. die Anlasstat kann und wird nicht zugerechnet.

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1 year ago
7 minutes 6 seconds

ContraLegem Podcast
Strafrecht 25b – Art. 197a StGB / Teil 2

Das zweite von zwei Videos zu Art. 197a StGB, der im Herbst eingeführt werden wird. Danach wird strafbar, wer einen «nicht öffentlichen sexuellen Inhalt […] ohne Zustimmung der darin erkennbaren Person einer Drittperson weiterleitet» (1 Jahr Freiheitsstrafe/Geldstrafe) oder veröffentlicht (3 Jahre Freiheitsstrafe/Geldstrafe). Dieser Teil beschäftigt sich mit der Frage, was denn die Bestimmung überhaupt schützt, also mit der Frage nach dem Rechtsgut (sofern das überhaupt noch irgendjemanden interessiert). Gesetzgebung auf qualitativ unterstem Niveau. Die verfehlte Fixierung auf die Sexualität bewirkt, dass dasselbe Verhalten straflos bleibt dort, wo ich eine Aufnahme aus dem Intim- oder Privatbereich weiterleite, solange nur diese Aufnahme keinen sexuellen Inhalt hat, die abgebildete Person also z.B. auf der Toilette zeigt, beim Nasebohren oder Erbrechen. Wenn die Aufnahme mit Einwilligung der abgebildeten Person entstanden ist, kommt Art. 179quater StGB nicht zur Anwendung. Für Abbildungen mit sexuellen Konnex (und nur für sie) soll zukünftig etwas anderes gelten. Amerikanischer geht Prüderie kaum. Zur Information: Die Norm ist so beschlossen und wird – sofern kein Referendum dagegen ergriffen wird (und wer würde es sich wagen angesichts des Themas) – Gesetz, siehe: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2023/1521/de. Die Chronologie findet sich hier: https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/rf/cr/2023/20231740.html Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2023. Der (massgebliche) Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Geschäftsnummer 18.043: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht / Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, findet sich hier: https://www.parlament.ch/centers/documents/de/vernehmlassung-rk-s-18-043-bericht-d.pdf. PS: Dass es keine Botschaft gibt, erscheint geradezu symptomatisch für den Zustand unserer medial dominierten Gesetzgebung.

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2 years ago
6 minutes 3 seconds

ContraLegem Podcast
Strafrecht 25a – Art. 197a StGB / Teil 1

Das erste von zwei Videos zu Art. 197a StGB, der im Herbst eingeführt werden wird. Danach wird strafbar, wer einen «nicht öffentlichen sexuellen Inhalt […] ohne Zustimmung der darin erkennbaren Person einer Drittperson weiterleitet» (1 Jahr Freiheitsstrafe/Geldstrafe) oder veröffentlicht (3 Jahre Freiheitsstrafe/Geldstrafe). Die verfehlte Fixierung auf die Sexualität bewirkt, dass dasselbe Verhalten straflos bleibt dort, wo ich eine Aufnahme aus dem Intim- oder Privatbereich weiterleite, solange nur diese Aufnahme keinen sexuellen Inhalt hat, die abgebildete Person also z.B. auf der Toilette zeigt, beim Nasebohren oder Erbrechen. Wenn die Aufnahme mit Einwilligung der abgebildeten Person entstanden ist, kommt Art. 179quater StGB nicht zur Anwendung. Für Abbildungen mit sexuellen Konnex (und nur für sie) soll zukünftig etwas anderes gelten. Amerikanischer geht Prüderie kaum. Zur Information: Die Norm ist so beschlossen und wird – sofern kein Referendum dagegen ergriffen wird (und wer würde es sich wagen angesichts des Themas) – Gesetz, siehe: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2023/1521/de. Die Chronologie findet sich hier: https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/rf/cr/2023/20231740.html Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2023. Der (massgebliche) Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Geschäftsnummer 18.043: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht / Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, findet sich hier: https://www.parlament.ch/centers/documents/de/vernehmlassung-rk-s-18-043-bericht-d.pdf. PS: Dass es keine Botschaft gibt, erscheint geradezu symptomatisch für den Zustand unserer medial dominierten Gesetzgebung.

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2 years ago
6 minutes 52 seconds

ContraLegem Podcast
SHORTS 21 – Redlichkeit in der Gesetzgebung 3: Quellen aus verschiedenen Rechtsordnungen

Noch ist Recht eine stark nationale Angelegenheit. Anders als z.B. in der Physik beziehen sich rechtswissenschaftliche Aufsätze daher typischerweise auf eine nationale Rechtsordnung. Weil sich verschiedene Rechtsordnungen mal mehr, mal weniger stark unterscheiden, gehört es zur Redlichkeit anzugeben, auf welche Rechtsordnung sich ein wissenschaftlicher Aufsatz bezieht, wenn er als Beleg angeführt wird. Der Bericht der Rechtskommission des Ständerates zitiert in der Fussnote 90 zwei Quellen für eine Position und zwei dagegen. Unmittelbar nach der Nennung der vier Quellen fährt die Fussnote fort mit: «Zum insofern vergleichbaren deutschen Strafrecht siehe…». Jeder unverbildete Leser muss annehmen, dass die vier davor genannten Quellen sich alle auf das Schweizer Recht beziehen (anders als die danach erwähnten). Das aber ist falsch. Die beiden Aufsätze, die der Position der Rechtskommission zustimmen, stammen aus Deutschland und beziehen sich auf die deutsche Rechtsordnung, die Gegenposition stammt aus der Schweiz und wird von zwei Aufsätzen zum Schweizer Recht vertreten. Dies nicht zu erwähnen, sondern es aktiv zu verschleiern mit der erwähnten Passage ("Zum insofern vergleichbaren deutschen Strafrecht") ist nicht nur unredlich, es grenzt an arglistige Täuschung. Zur Information: Der Text ist so beschlossen und wird – sofern kein Referendum dagegen ergriffen wird (und wer würde es sich wagen angesichts des Themas) – Gesetz, siehe: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2023/1521/de Der Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Geschäftsnummer 18.043: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht / Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, findet sich hier: https://www.parlament.ch/centers/documents/de/vernehmlassung-rk-s-18-043-bericht-d.pdf

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2 years ago
2 minutes 11 seconds

ContraLegem Podcast
SHORTS 20 – Redlichkeit in der Gesetzgebung 2: Der Aufsatz

Die Rechtskommission des Ständerates übernimmt den Text der neuen Bestimmung Art. 193a StGB ohne Angabe der Quelle aus einem Aufsatz der deutschen Kollegen Hoven/Weigend (vgl. CL Video Strafrecht Nr. 24). Der Unredlichkeit damit aber nicht genug. Sie unterschlägt auch, dass derselbe Aufsatz, schwerwiegende Kritik am Zustimmungsmodell vorbringt und mit guten Gründen ein Abstellen auf den Begriff des «Einverständnisses» ablehnt. Derselbe Aufsatz, den der Schweizer Gesetzgeber als so massgeblich einschätzt, dass er daraus eine neue Strafbestimmungen entnimmt (ohne Quellenangabe), ist offenbar nicht einmal erwähnenswert, wo er Standpunkte enthält, die dem anvisierten Ziel nicht entsprechen. Wie wunderbar einfach ist doch eine Welt, in der man nur zur Kenntnis nimmt, was einem gerade passt. Gesetzgebung im Twitter-Modus. Der erwähnte Aufsatz: Elisa Hoven/Thomas Weigend: Zur Strafbarkeit von Täuschungen im Sexualstrafrecht, Kriminalpolitische Zeitschrift 3/2018, 156-161, vgl. https://kripoz.de/wp-content/uploads/... Der Aufsatz wird im Bericht der Kommission zweimal zitiert, beide Male mit der Formel: «Zum insofern vergleichbaren deutschen StGB siehe…». Ansonsten existiert er nicht. Der Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Geschäftsnummer 18.043: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht / Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, findet sich hier: https://www.parlament.ch/centers/docu... Das Video Strafrecht Nr. 24 findet sich hier:    • Strafrecht Nr. 24...  

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2 years ago
3 minutes 21 seconds

ContraLegem Podcast
Strafrecht Nr. 24 – Redlichkeit in der Gesetzgebung 1: Entwurf Art. 193a StGB / Täuschung beim Sex

Besprochen wird der beschlossene neue Art. 193a StGB (Täuschung beim Sexualverkehr), der im Rahmen der Sexualstrafrechtsrevision eingeführt werden soll. Thema ist nicht die Strafnorm selbst, sondern die merkwürdige Arbeitsweise unserer Gesetzgebung. Mit der Bestimmung wird ein Normtext vorgeschlagen, der aus einem wissenschaftlichen Aufsatz zum deutschen Strafrecht übernommen wurde, ohne dass dies angegeben wird. Zur Begründung der Notwendigkeit der neuen Strafbestimmung wird ein einziges, unpubliziertes, 15jähriges Urteil des Bundesgerichts angeführt (6B_453/2007). Anders als es der Bericht der Rechtskommission des Ständerates vermuten lässt, endet dieser Entscheid aber nicht in der Strafbarkeit "bloss" wegen sexueller Belästigung, sondern er gibt der Beschwerdeführerin (der Staatsanwaltschaft) auf der ganzen Linie recht und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Information: Der Text ist so beschlossen und wird – sofern kein Referendum dagegen ergriffen wird (und wer würde es sich wagen angesichts des Themas) Gesetz, siehe: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2... Der Aufsatz: Elisa Hoven/Thomas Weigend: Zur Strafbarkeit von Täuschungen im Sexualstrafrecht, Kriminalpolitische Zeitschrift 3/2018, 156-161, vgl. https://kripoz.de/wp-content/uploads/... Der Aufsatz wird im Bericht der Kommission zweimal zitiert, beide Male mit der Formel: «Zum insofern vergleichbaren deutschen StGB siehe…». Kein Wort zur Herkunft des Vorschlages. Der Entscheid (6B_453/2007) ist hier zu finden: https://www.bger.ch/ext/eurospider/li... Der Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Geschäftsnummer 18.043: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht / Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, findet sich hier: https://www.parlament.ch/centers/docu...

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2 years ago
10 minutes 52 seconds

ContraLegem Podcast
SHORTS 19 – Publizierte und unpublizierte Bundesgerichtsentscheide

Gibt es einen Unterschied zwischen «publizierten» und «nicht publizierten» Entscheiden des Bundesgerichtes? Ja, den gibt es. Publiziert, d.h. in die offizielle Sammlung aufgenommen, werden Entscheide von allgemeiner Bedeutung, Entscheide, die den Charakter von Leitentscheidungen tragen. Sie werden zu fünft gefällt. Nicht publizierte Entscheide sind zwar ebenfalls öffentlich zugänglich, sie werden aber typischerweise zu dritt gefällt und haben keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Entsprechend werden sowohl vom Sachverhalt als auch von den Erwägungen meist nur die wichtigsten Teile publiziert, d.h. in die offizielle Sammlung aufgenommen. Was also kann es bedeuten, wenn in einem (möglicherweise vielleicht sogar publizierten) Entscheid auf die nicht publizierte Erwägung eines anderen Entscheides verwiesen wird? Beispiele: BGE 102 V 223, 228 E. 3; 110 V 360, 365 E. 3c; 111 Ib 242, 252 E. 6; 112 Ib 514, 516 E. 1; 117 Ib 178, 184 E. 1a; 132 V 1, 3 E. 3; 138 III 366, 367 SV A) und neuerdings nun 6B_112/2018 vom 4. März 2019, E. 6.2.2.

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2 years ago
3 minutes 21 seconds

ContraLegem Podcast
Strafrecht Nr. 23 – Plagiate in der Rechtsprechung?

Gerichte verweisen auf die Entscheidungen anderer Gerichte, natürlich. Kantonale Obergerichte verweisen namentlich auf eigene Entscheidungen oder Entscheidungen des Bundesgerichts, selbstverständlich. Dass kantonale Obergerichte auf die Entscheidungen anderer kantonaler Obergerichte verweisen, kommt vor, auch wenn es selten ist. Dass aber ein Entscheid des Obergerichtes eines anderen Kantons Wort für Wort übernommen wird, und dies absatzweise, und zudem ohne Anführungszeichen, um ein wörtliches Zitat anzuzeigen, und sogar ohne die Quelle auch nur zu nennen, scheint dann schon starker Tobak.

Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wird durch das Bundesgericht gewährleistet. Das ist seine Aufgabe. Dazu ist es da. Wenn Kantonsgerichte einander wörtlich abschreiben, nur weil die Entscheide zugänglich sind, brauchen wir kein Bundesgericht mehr. Dass Informationen über Internet so leicht zugünglich sind, ist verführerisch, bequem – und sehr gefährlich.

Das genannte Beispiel: Kriminalgericht LU, 206 20 203, vom 24. März 2021, Ziff. 3.2.2.2 und Appellationsgericht BS, SB.2021.108, vom 24. August 2022, Ziff. 4.2.2.

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2 years ago
5 minutes 10 seconds

ContraLegem Podcast
Strafrecht Nr. 22 – Falschbeurkundung 2 – Covid-19-SBüV

Falschbeurkundung 2: Zur Covid-19-SBüV (Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge Coronavirus, SR 951.261). Die V enthält mit Art. 23 eine Strafbestimmung bei Falschangaben, weil – so völlig korrekt die Botschaft – üblicherweise für diese Angaben externen Garantien der Wahrheit bestehen, weshalb auch keine Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251 StGB vorliegt. Das kümmert die Praxis wenig, die dreist behauptet, die Existenz dieser Strafdrohung stelle eine externe Garantie der Wahrheit dar, weshalb die Angaben erhöht glaubwürdig seien, weshalb eine Falschbeurkundung vorliege, weshalb die Strafbestimmung der Verordnung (Art. 23) nicht zur Anwendung komme, sondern Art. 251 StGB. Rechtsstaat vom Feinsten. Art. 23 Covid-19-SBüV (https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2...) "Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Verordnung erwirkt oder die Kreditmittel in Abweichung von Artikel 6 Absatz 3 verwendet."

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2 years ago
6 minutes 24 seconds

ContraLegem Podcast
Strafrecht Nr. 21 – Falschbeurkundung 1 – Formular A

Häufig wird behauptet, eine einfache schriftliche Aussage (der grundsätzlich keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt) könne dadurch erhöhte Glaubwürdigkeit erlangen, dass der Autor bestätigt, er werde strafbar, falls er die Unwahrheit sagt. Das soll die schriftliche Lüge zu einer Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251 StGB machen. Das kann nicht richtig sein, auch wenn es immer wieder behauptet wird. Das Video beschäftigt sich mit einem prominenten Beispiel: Dem Formular A. Literatur M. A. Niggli/L. Muskens: Unwahre Angabe im Formular A als Flaschbeurkundung?, in: Droit pénal et criminologie à Mélanges en l'honneur de Nicolas Queloz, Basel 2020, 181-188. M. A. Niggli: Die Verfügung als Falschbeurkundung, ContraLegem 2021/1, 7-64, Seite 13 ff. https://www.contralegem.ch/2021/01/05....

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2 years ago
6 minutes 45 seconds

ContraLegem Podcast
Strafrecht Nr. 20 – Eventualvorsatz & bewusste Fahrlässigkeit

Die Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist schwierig, weil bei dasselbe Wissen voraussetzen und nun im Wollen differieren.  

Teil 1 umreisst die Problemlage und die Grundlagen.

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2 years ago
8 minutes 15 seconds

ContraLegem Podcast
CL im Gespräch mit Kenad Melunovic – Teil 3

Wir sprechen mit Kenad Melunovic, Strafverteidiger in Aarau über Art. 222 Strafprozessordnung und das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft (Teil 1 von 3). Das Bundesgericht hat mit Entscheiden vom 10. Januar 2023 (BGer 1B_614/2022, 1B_628/2022) nun doch anerkannt, dass die Staatsanwaltschaft keine «beschuldigte Person ist».  Vgl. https://www.strafprozess.ch/haftbesch...

Nur 3 Monate nach Inkrafttreten der StPO im Jahr 2011 hat das Gericht entschieden, die «beschuldigte Person» in Art. 222 StPO meine auch die Staatsanwaltschaft (BGE 137 IV 22 Regeste: Art. 222 StPO; Art. 80 und 111 BGG; Beschwerde der Staatsanwaltschaft in Haftsachen. Die Staatsanwaltschaft kann einen Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmegerichts bei der Beschwerdeinstanz anfechten (E. 1). Diese Position hat es seit nun über 10 Jahren beibehalten. Bis zur Revision der StPO im Jahr 2022.

Gemäss Referendumsvorlage vom 17. Juni 2022 lautet Art. 222 StPO Rechtsmittel nun «Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.» Das Parlament war ganz offensichtlich nicht der Meinung des Bundesgerichtes, hat dies allerdings sehr zurückhaltend ausgedrückt, durch das Hinzufügen des Wortes «nur».

Diese Änderungen der Strafprozessordnung sollen nach derzeitiger Planung am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Der Bundesrat wird darüber voraussichtlich in der zweiten Hälfte des Jahres 2023 beschliessen.

Im Entscheid des Bundesgericht 1B_441/2022 vom 13. September 2022 heisst es: «E.2.1. Gemäss Art. 222 StPO - de lege lata und nach dem nunmehr klaren Willen des Gesetzgebers - sei die Staatsanwaltschaft nicht zur Beschwerde gegen eine Haftentlassung legitimiert.»  ABER: «E.2.2. Neue Rechtsnormen gelten erst ab Inkraftsetzung und entfalten grundsätzlich keine Vorwirkung (vgl. BGE 136 I 142 E. 3.2; 129 V 455 E. 3; 125 II 278 E. 3c; je mit Hinweisen).» Deshalb sei, auch nach der beschlossenen Änderung des Gesetzes, dessen «alte Fassung» gültig, sprich die Meinung des Bundesgerichtes, wonach «die beschuldigte Person» eben auch die Staatsanwaltschaft meint.

Wir sprechen mit RA Melunovic über diese Entwicklungen (der jüngste Entscheid vom Januar 2023, der demjenigen vom September 2022 direkt widerspricht) wird hier noch nicht angesprochen. Das folgt.

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2 years ago
9 minutes 10 seconds

ContraLegem Podcast
CL im Gespräch mit Kenad Melunovic – Teil 2

Wir sprechen mit Kenad Melunovic, Strafverteidiger in Aarau über Art. 222 Strafprozessordnung und das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft (Teil 1 von 3). Das Bundesgericht hat mit Entscheiden vom 10. Januar 2022 (BGer 1B_614/2022, 1B_628/2022) nun doch anerkannt, dass die Staatsanwaltschaft keine «beschuldigte Person ist».  Vgl. https://www.strafprozess.ch/haftbesch...

Nur 3 Monate nach Inkrafttreten der StPO im Jahr 2011 hat das Gericht entschieden, die «beschuldigte Person» in Art. 222 StPO meine auch die Staatsanwaltschaft (BGE 137 IV 22 Regeste: Art. 222 StPO; Art. 80 und 111 BGG; Beschwerde der Staatsanwaltschaft in Haftsachen. Die Staatsanwaltschaft kann einen Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmegerichts bei der Beschwerdeinstanz anfechten (E. 1). Diese Position hat es seit nun über 10 Jahren beibehalten. Bis zur Revision der StPO im Jahr 2022.

Gemäss Referendumsvorlage vom 17. Juni 2022 lautet Art. 222 StPO Rechtsmittel nun «Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.» Das Parlament war ganz offensichtlich nicht der Meinung des Bundesgerichtes, hat dies allerdings sehr zurückhaltend ausgedrückt, durch das Hinzufügen des Wortes «nur».

Diese Änderungen der Strafprozessordnung sollen nach derzeitiger Planung am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Der Bundesrat wird darüber voraussichtlich in der zweiten Hälfte des Jahres 2023 beschliessen.

Im Entscheid des Bundesgericht 1B_441/2022 vom 13. September 2022 heisst es: «E.2.1. Gemäss Art. 222 StPO - de lege lata und nach dem nunmehr klaren Willen des Gesetzgebers - sei die Staatsanwaltschaft nicht zur Beschwerde gegen eine Haftentlassung legitimiert.»  ABER: «E.2.2. Neue Rechtsnormen gelten erst ab Inkraftsetzung und entfalten grundsätzlich keine Vorwirkung (vgl. BGE 136 I 142 E. 3.2; 129 V 455 E. 3; 125 II 278 E. 3c; je mit Hinweisen).» Deshalb sei, auch nach der beschlossenen Änderung des Gesetzes, dessen «alte Fassung» gültig, sprich die Meinung des Bundesgerichtes, wonach «die beschuldigte Person» eben auch die Staatsanwaltschaft meint.

Wir sprechen mit RA Melunovic über diese Entwicklungen (der jüngste Entscheid vom Januar 2023, der demjenigen vom September 2022 direkt widerspricht) wird hier noch nicht angesprochen. Das folgt.

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2 years ago
11 minutes 33 seconds

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«ContraLegem Podcast» ist der Podcast-Kanal der Zeitschrift ContraLegem & des Lehrstuhls Niggli an der Universität Freiburg. Wir veröffentlichen v.a. Podcasts zu Rechtsphilosophie, Strafrecht & Strafprozessrecht sowie Kriminalpolitik. Die Podcasts sind meist max. 20 Minuten lang, die kurzen Podcasts (SHORTS, Q&A etc.) max. 5 Minuten. www.unifr.ch/ius/niggli/ www.youtube.com/channel/UCOyLOKBpyvrIktMc7f8s7Sw www.contralegem.ch