
Hören auf eigene Gefahr!
(1) Erbringt bei einem gegenseitigem Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolgslos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
Käse ist überbewertet, aber Pizza mit Dip ist Brutalität.