
In dieser Folge diskutieren Armin und Jörg die rechtlichen Rahmenbedingungen rund um das Thema Arbeitsunfähigkeit.
Zentrale Unterscheidung: Meldepflicht und Nachweispflicht. Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, also vor Arbeitsbeginn, mitteilen – unabhängig davon, wann die ärztliche Bescheinigung fällig ist.
Laut §5 Absatz 1 EFZG muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) spätestens am vierten Krankheitstag vorliegen. Weniger bekannt ist, dass Arbeitgeber auch ohne konkreten Anlass berechtigt sind, die AU bereits ab dem ersten Tag zu verlangen – individuell und ohne Mitbestimmungspflicht, solange dies nicht diskriminierend geschieht.
Wird diese Verpflichtung jedoch regelhaft für mehrere Mitarbeitende eingeführt – etwa für eine Abteilung oder den ganzen Betrieb –, handelt es sich um eine Maßnahme des Ordnungsverhaltens, die mitbestimmungspflichtig ist (§87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Dies bestätigte das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 15. November 2022 (Az. 1 ABR 5/22).
Arbeitgeber sollten daher klar differenzieren: Individuelle Anordnungen sind zulässig, kollektive Regelungen erfordern die Einbindung des Betriebsrats.
Bei Verstößen gegen die Meldepflicht drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen: Abmahnungen, im Wiederholungsfall auch Kündigung. Zudem kann der Arbeitgeber die Gehaltszahlung zurückbehalten, wenn keine rechtzeitige Krankmeldung oder AU erfolgt.
Fazit: Klare Kommunikation, Kenntnis der rechtlichen Grundlagen und das Beachten der Mitbestimmungsrechte sind entscheidend, um Konflikte zu vermeiden und rechtssicher zu handeln.