
Die Straßenblockade stellt eine Protestform dar, durch die auf Missstände aufmerksam gemacht werden soll. Um auf die nachteiligen Folgen des Klimawandels und die unzureichenden Maßnahmen der Regierung aufmerksam zu machen wurde die aus Zeiten der “Friedensbewegung” bekannte Sitzblockade modifiziert. Aktuell kleben sich Klimaaktivisten auf Fahrbahnen fest, um dadurch Autofahrer zu blockieren.
Nach der früheren Rechtsprechung des BGH konnte der Gewaltbegriff auch durch psychische Einwirkungen erfüllt werden. Dem hat das BVerfG eine Absage erteilt. Im Anschluss daran hat der BGH die sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung entwickelt. Hiernach werden zumindest die Fahrzeuge ab der 2. Reihe von den Demonstranten genötigt.
Das Ankleben auf der Fahrbahn stellt aber keine taugliche Widerstandshandlung dar.
Wenn durch den Verkehrsstau Rettungsfahrzeuge aufgehalten werden, können allerdings andere Straftatbestände (Straßenverkehrseingriff, Körperverletzungsdelikte) verwirklicht werden. Insoweit ist jedoch der Nachweis der Kausalität problematisch.
Nach Art. 17 BayPAG kann unter Umständen präventiver Polizeigewahrsam von bis zu zwei Monaten angeordnet werden.
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https://fachanwalt-strafrecht-muenchen.org/strassenblockade/