
Wer in der Apotheke einen gefälschten Impfpass vorlegt, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten, macht sich immer gemäß § 267 StGB wegen Urkundenfälschung strafbar.
Die Rechtslage für ein derartiges Verhalten bis zum 23.11.2021 war früher höchst umstritten. Denn der Straftatbestand der Urkundenfälschung könnte beim Umgang mit Gesundheitszeugnissen möglicherweise von den Sonderregeln in den §§ 277 ff. StGB a. F. verdrängt worden sein. Nachdem § 279 StGB a. F. allerdings auf Apotheken nicht anwendbar ist, könnte infolgedessen eine Regelungslücke bestanden haben.
Ab 24.11.2021 war eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB aufgrund einer entsprechenden Änderung der §§ 277 ff. StGB schon immer unstreitig gegeben.
Mit Urteil vom 10.11.2022 hat der BGH (5 StR 283/22) nun entschieden, dass der Straftatbestand der Urkundenfälschung durch die Vorschriften über die Gesundheitszeugnisse gemäß den §§ 277 ff. StGB a. F. nicht gesperrt worden ist. Damit war die Vorlage eines gefälschten Impfausweises in der Apotheke auch vor dem 24.11.2021 als Urkundenfälschung gemäß § 276 StGB strafbar.
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