
Wir beschäftigen uns zunächst mit den Pandemiekosten in der Jahresrechnung, und weisen auf den konkreten Verpflichtungsbedarf hin und beleuchten dann im Hinblick auf den Haushalt 2020 den Aspekt der Über- und Außerplanmäßigen Ausgaben nach § 73 SGB IV bzw. der Unterscheidung zwischen beiden Kategorien vor dem Hintergrund ganz konkreter Sachverhalte. Das Jahr 2020 hat sowohl in der PV als auch in der KV zahlreiche neue Aufwendungen, teilweise eben auch neue Konten geschaffen. Vor diesem Hintergrund und der grundsätzlich ebenfalls pandemiebedingt niedrigeren Kosten der GKV 2020 stellt sich die Frage, wann Über- bzw. Außerplanmäßige Ausgaben zu bewilligen sind bzw. ob und wann Deckungsvermerke hinreichend sind, um solche Bewilligungen zu vermeiden.