
Der Bundesfinanzhof hat über eine für die GKV finanziell bedeutsame Frage entschieden, nämlich über den Umfang der Bemessungsgrundlage bei Lieferungen ausländischer Versandhandelsapotheken in das Inland an Versicherte der GKV. Nachdem das FG Münster in einer zunächst nicht zur Revision zugelassenen Entscheidung die Auffassung vertreten hatte, dass es sich bei den Herstellerrabatten nicht um Entgelte von Dritter Seite handelt, diese also die Bemessungsgrundlage nicht erhöhen, hat der BFH zunächst die Revision zugelassen und sodann nach mündlicher Verhandlung am 10. Dezember 2020 über den Fall entschieden. Sie erfahren hier exklusiv, wie die Entscheidung aussieht.