Emma hat viele Jahre in einem großen Unternehmen gearbeitet. Bei ihrem Ausscheiden bot ihr der Arbeitgeber eine großzügige Abfindung an. Im Gegenzug sollte Emma jedoch auf ihr Auskunftsrecht nach der DS-GVO verzichten, damit sie dieses später nicht gegen den Arbeitgeber geltend machen kann. Die Datenschutzbehörde des Saarlandes (LfDi) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO in diesen und ähnlichen Fällen verhandelbar ist. Alle Informationen zum Podcast:
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