
LAG München, Urteile vom 16.04.2025 und 04.06.2025 – 11 Sa 456/23 – Kurzfassung
Sachverhalt:
Jurastudent als geringfügig beschäftigte Servicekraft. Nach Initiative zur Betriebsratswahl: weniger Dienste, Versetzung in die Küche, fristlose Kündigung. Arbeitgeber insolvent.
Entscheidungspunkte:
Vergütung: Vor- und Nacharbeiten zur Insolvenztabelle anerkannt; Dienstpläne als Nachweis ausreichend.
Lohnabzug: „Gläsergeld“ unzulässig; Aufwendungsersatz für Reinigung der Dienstkleidung geschuldet.
Annahmeverzug: Reduzierung der Dienste aus betriebsratsfeindlichem Motiv begründet Annahmeverzug; kein wörtliches Angebot nötig (BAG 5 AZR 819/09).
Schadensersatz: Ersatz von Verdienst- und Trinkgeldausfall wegen Beeinträchtigung der Betriebsratswahl.
Persönliche Haftung: Geschäftsführer haftet wegen Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 BetrVG; Klageerweiterung in 2. Instanz zulässig.
Diskriminierung/Entschuldigung: Altersdiskriminierende Äußerung festgestellt; Entschuldigungspflicht unter Bezug auf EuGH C-507/23; teilweise Versäumnisurteil.
Neuer Arbeitgeber: Urlaubsgewährung und Wiederaufnahme in WhatsApp-Gruppe zugesprochen (Versäumnisurteil).
Rechtsmittel: Versäumnisurteile nicht rechtskräftig; Revision nicht zugelassen, Nichtzulassungsbeschwerde möglich.
Artikel:
2. Lohnklage
Podcastfolgen:
1. aktuelle BAG-Entscheidung: Umkleidezeit = Arbeitszeit?
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